Wem gehören die Funde?
Am 1. Juli 2023 hat der Freistaat Bayern neu geregelt, wem Grabungsfunde zustehen (Art. 9 Abs. 1 BayDSchG). Die „beweglichen Bodendenkmäler“ gehen nach Entdeckung in staatliches Eigentum über und müssen dem Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) übergeben werden.
Bei wertvollen Funden (Objektwert > 1.000 €) steht dem Grundstücksbesitzer eine Ausgleichszahlung zu. Davon werden jedoch Kosten für Restaurierung und Konservierung abgezogen. Bis der Ausgleichsanspruch gültig wird, vergehen 2 Jahre nach Übergabe ans BLfD.
Für Funde vor dem 30. Juni 2023 greift § 984 BGB – eine Regelung, deren Prinzip auf den römischen Kaiser Hadrian zurückgeht: Die geborgenen Gegenstände gehören zu gleichen Teilen dem Grundstückseigentümer und dem Finder. Mit dem Eigentum gehen allerdings auch Verpflichtungen einher, vor allem was die sachgemäße Lagerung angeht. In den meisten Fällen handelt es sich um Überreste ohne monetären, sondern nur mit wissenschaftlichem Wert. Daher ist es sinnvoll, auch solche Funde dem Staat zu übereignen, der für die Archivierung, Lagerung, sachgemäße Konservierung etc. aufkommt.